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Satzung |
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Shivas VCF Canna Social Club Frankfurt".
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Präambel
Die Aufgaben des Vereins werden zunächst darin bestehen, sich als Interessenvertretung der Cannabiskonsumenten für die Novellierung der Drogengesetzgebung in Deutschland einzusetzen und die Drogenpolitik in Frankfurt im Sinne des Jugend- und Verbraucherschutzes, der Aufklärung und Prävention zu akzeptieren und zu regeln. Nach der Legalisierung und der Schaffung einer rechtssicheren Möglichkeit, wird der Cannabis Social Club Frankfurt eine legale Anbaugemeinschaft betreiben. Shivas Grow Garden e.V. Frankfurt heißt nicht nur Cannabiskonsumenten als Mitglieder willkommen, sondern ausdrücklich alle Menschen, die daran interessiert sind, die Drogenpolitik und -gesetzgebung zum Schutz von Jugend, Konsumenten und Gesellschaft zu akzeptieren und mitzugestalten. Wir sind keiner bestimmten Religion, Idee oder Weltanschauung verpflichtet. Wir sehen in der Vielfalt unserer Fähigkeiten, unserer Stärken und Schwächen, unserer unterschiedlichen Persönlichkeiten, Hintergründe und Lebensumstände eine große Chance und Bereicherung. Diese Vielfalt ist eine Chance für persönliches Wachstum für jeden Einzelnen. Sie wird Früchte tragen in unseren Begegnungen und Gesprächen mit Mitgliedern, Gästen, Freiwilligen, Mitarbeitern und allen anderen, die sich für unser gemeinsames Ziel engagieren. Wir alle sind verantwortlich für unsere natürliche und soziale Umwelt. Ein achtsamer und nachhaltiger Umgang mit der Natur und ihren Ressourcen gehört ebenso dazu wie die Bereitschaft und Fähigkeit zu sozialem und verantwortungsvollem Handeln. -Wir wünschen uns Mitglieder, die dafür offen sind, |
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Alle Menschen, unabhängig von ihrer Herkunft, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, geschlechtlichen Identität und Orientierung, ob mit oder ohne Behinderung, sind ausdrücklich willkommen, uns kennen zu lernen und mit uns an den Zielen unseres Vereins zu arbeiten. In diesem Sinne hat sich der Cannabis Social Club Frankfurt/M. eine Satzung gegeben. Unser Ziel ist es, eine Atmosphäre zu schaffen, in der Menschen sich entspannen und die Vorzüge des Konsums von chemiefreiem Cannabis genießen können und Wissen über den Prozess des Anbaus erlangen. Der einzige Zweck des Clubs ist der Anbau für den persönlichen Gebrauch durch erwachsene Mitglieder und der Zugang zu einer legalen, sicheren und transparenten Alternative zum illegalen Drogenmarkt. Ziel des Vereins ist es auch, aktiv auf die Prävention von Gesundheitsrisiken hinzuarbeiten, die mit dem Konsum von illegalen Drogen wie Fentanol und künstlichen Cannabinoiden namens JWH oder AB-Chminaca u.a. verbunden sind.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Kultivierung Shivas Cannabis Social Club Frankfurt setzt sich für geregelte Strukturen für den Umgang und den Konsum von Cannabis ein. Insbesondere setzen wir uns für die Legalisierung des Eigenanbaus ein, sowohl individuell als auch kollektiv. Nach Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Möglichkeit wird der Cannabis Social Club Frankfurt den legalen Betrieb einer Anbaugemeinschaft zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf anstreben. Öffentlichkeitsarbeit und Politik Der Verein setzt sich für die Abschaffung der Drogenprohibition und die Schaffung eines regulierten Cannabismarktes sowie für die notwendigen Gesetzesänderungen ein. Die angestrebten Gesetzesänderungen sollen auch den individuellen und kollektiven Anbau von Cannabis ermöglichen und regeln. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit und bietet fachliche Beratung zu vielen Bereichen des Anbaus im Allgemeinen. Bildung, Jugendschutz und Drogenprävention Ein besonderes Anliegen des Shivas Cannabis Social Club ist der Jugendschutz, die Prävention und der Verbraucherschutz. Wissenschaftlich fundierte und ideologiefreie Aufklärung ist daher von zentraler Bedeutung. Aus diesem Grund möchte der Club Aufklärungsarbeit leisten, insbesondere in Schulen und Jugendeinrichtungen. Sozialisierung Der Club will seinen Mitgliedern eine sichere, lebendige und unterhaltsame Atmosphäre bieten, in der auch die Geselligkeit nicht zu kurz kommt. Aus diesem Grund werden wir auch unabhängig von den vorgenannten Zielen Clubveranstaltungen wie z.B. Musik, Grow-Seminare durchführen, die in erster Linie der Pflege von angenehmen Kontakten und dem Zusammenhalt der Gemeinschaft dienen. |
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§ 3 Mitgliedschaft Mitglieder des Cannabis Social Club Frankfurt können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Nur natürliche Personen sind stimmberechtigt. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach Eingang des schriftlichen Antrags. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, so hat er dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Er hat das Recht, den Antrag auf Mitgliedschaft der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese Versammlung entscheidet dann erneut und endgültig. Ein Mitglied kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, kann es durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss Einspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. In diesem Fall wird das Mitglied zur nächsten Mitgliederversammlung eingeladen, um ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Wer kann Mitglied werden? Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. Natürlich sind in erster Linie Cannabiskonsumenten angesprochen, um ihre eigenen Interessen zu vertreten. Neben ihren betroffenen Familien und Freunden sind aber auch Menschen, die Cannabis nicht konsumieren, zumindest nicht zu Rauschzwecken, eingeladen, Mitglied zu werden. Eingeladen sind alle Menschen, die sich für ein Ende der gescheiterten Drogenprohibition und für einen verbesserten Jugend- und Verbraucherschutz einsetzen wollen. Nicht zuletzt natürlich auch Menschen, die sich dafür einsetzen, dass Cannabis als das oft wirksamste und nebenwirkungsärmste Medikament allen Patienten, die es brauchen, kostengünstig zur Verfügung steht. Die besonderen Bedürfnisse von Cannabispatienten sollten auch in der Anbaugemeinschaft besonders berücksichtigt werden. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder erlassen eine Beitragsordnung, die die Höhe des zu zahlenden Jahresbeitrags regelt. Die Mitglieder können sich zu Arbeits- und Interessengemeinschaften für die Vereinsarbeit zusammenschließen. 5 Vereinsvermögen Der Verein ist so konzipiert, dass er sich selbst trägt und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. § 6 Beitritt zu einem Dachverband 1. Über die Mitgliedschaft in einem Dachverband entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. § 7 Organe Die Organe des Vereins sind § 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Den Vorsitz führt in der Regel der Vorsitzende des Vorstandes. Alternativ kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen. Die Wahl findet in offener Abstimmung statt. Die Mitgliederversammlung legt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins fest und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind folgende. |
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-die Wahl des Vorstandes in geheimer Abstimmung, Die Einladung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege, sofern das Mitglied nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, das widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief eingeladen.
Die Frist für die Einladung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand oder die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt (Jahreshauptversammlung), ansonsten nach Bedarf oder Einberufung durch den Vorstand. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe von Gründen und der Tagesordnung beantragen. Die Mitgliederversammlung muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags abgehalten werden. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem ihr Zustandekommen hervorgeht. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Stimm- und antragsberechtigt sind alle Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht länger als drei Monate im Rückstand sind. Anträge auf Satzungsänderungen, außerordentliche Wahlen oder Auflösung müssen mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht und rechtzeitig mit der Einladung verschickt werden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig. Die Generalversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann durch Mehrheitsbeschluss die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte ausschließen. § 9 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann zu dem angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, so dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern erweitert wird. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Unterschrift von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht datenschutzrechtliche Bestimmungen die Vertraulichkeit erfordern. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und die Protokolle den Mitgliedern zugänglich zu machen.ben. § 10 Satzungsänderung und Auflösung Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung. Vorschläge zur Satzungsänderung, zur Änderung des Zwecks und zur Auflösung müssen von der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorgelegt und vom Vorstand mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den stimmberechtigten Mitgliedern bekannt gegeben werden. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen oder -ergänzungen, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keines Beschlusses der Mitgliederhauptversammlung. Sie müssen den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die folgenden Vereine: |
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